Verein Jugendhilfe Pottendorf Landegg
Gemeinschaft, Tradition und Engagement seit 1921
Statuten
§ 1 Der Verein heißt VEREIN JUGENDHILFE FÜR POTTENDORF-LANDEGG
Dieser erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und hat seinen Sitz in 2486 Pottendorf.
§ 2 Der Verein bekennt sich zur christlichen Weltanschauung.
Er bezweckt die Förderung der Kinder und Jugend der Großgemeinde Pottendorf, vorwiegend der Kinder- und Jugendgruppen der Pfarre, und die Erhaltung und Verwaltung der vereinseigenen Gebäude und Grundstücke. Darüber hinaus ist er offen für alle sozialen und/oder karitativen sowie kulturellen Anliegen und Aktivitäten.
§ 3 Der Verein beschafft das zur Erreichung seiner Zwecke notwendige Geld:
a) durch die Beiträge der ordentlichen Mitglieder und Förderer des Vereines.
b) durch Subventionen und Zuwendungen aller Art öffentlicher Behörden, Fonds, Körperschaften und Vereine.
c) aus Zuwendungen und Spenden aller Art, sowie Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Legaten.
d) durch Veranstaltungen von öffentlichen Sammlungen nach Einholung der Bewilligung der zuständigen Behörden.
e) durch Veranstaltungen aller Art.
f) durch die eventuelle Herausgabe und den Vertrieb von auf Gewinn berechneten Druckschriften, sowie durch die Herstellung und den Verschleiß von hierzu geeigneten Gegenständen (Bildern, Ansichtskarten, Verschlussmarken etc.) bei Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
g) aus den Erträgnissen von Grundstücken und Gebäuden.
§ 4 Der Verein hat zwei Arten von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
zu §4 a) Ordentliche Mitglieder können jene Personen werden, welche den Vereinszweck fördern, dem Verein freiwillig und ohne Entlohnung persönliche Dienste und/oder den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten. Die ordentlichen Mitglieder werden nach einer diesbezüglichen Erklärung ernannt. Ordentlichen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung zu.
zu § 4 b) Zu Ehrenmitgliedern können durch einen Beschluss der Vereinsleitung solche Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nicht verpflichtet. Ehrenmitglieder genießen das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
zu § 4 a und b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu beachten. Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tode, dem freiwilligen Austritt oder mit dem Widerruf der Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit.
§ 5 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Die Vereinsleitung besteht aus höchstens sechzehn Mitgliedern, und zwar dem Obmann, einem Schriftführer, einem Kassier, sowie je einem Vertreter der drei genannten sowie höchstens acht Beisitzern. Diese Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der jeweilige Pfarrer (ein Mitglied des Pfarrgemeinderates als dessen Vertretung) und ein Vertreter der Jungschar haben ebenso je einen Sitz und eine Stimme in der Vereinsleitung.
Die Vereinsleitung beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt kein Gehalt. Jedem Mitglied steht das Vorschlagsrecht für die Vereinsleitung zu.
Mindestens zwei Drittel der gewählten Funktionäre müssen ihren Wohnsitz in der Großgemeinde Pottendorf haben. Die Zugehörigkeit zur Vereinsleitung erlischt mit dem Tode, dem Verzicht und dem Widerruf der Mitgliedschaft gem. § 4. Als ein Verzicht gilt auch, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleibt. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren und die Zustimmung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
Der Obmann und in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Sind die beiden Angeführten verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Der Obmann bzw. der Obmannstellvertreter ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung der Vereinsleitung einzuberufen, ist aber zur Einberufung einer solchen wenigstens viermal im Jahr, sowie auch innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vereinsleitung oder von zehn stimmberechtigten Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände schriftlich begehrt wird.
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn außer dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, in der Regel durch Händeerheben, gefasst. Verlangt ein Vorstandsmitglied geheime Abstimmung, ist mittels Stimmzettel abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterfertigen. Bei Verbindlichkeiten finanzieller Natur hat der Kassier bzw. dessen Stellvertreter ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Kalendermonate durch schriftliche Einladung aller Mitglieder nach § 4 unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten, wenn dies von mindestens ein Zehntel der Mitglieder nach § 4 verlangt oder vom Vorstand oder der Generalversammlung beschlossen wird.
In allen Fällen sind die gewünschten Verhandlungsgegenstände anzugeben.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, welche auch die Einberufung durchführen. Sind die beiden Angeführten verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung sind vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie die Erteilung der Entlastung und die Genehmigung der Vorschau.
b) Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder.
c) Die Wahl der in § 5 angegebenen Mitglieder der Vereinsleitung sowie zweier Rechnungsprüfer. Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder der Vereinsleitung sein dürfen, werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt.
d) Die Änderung der Statuten.
e) Die Auflösung des Vereines.
f) Sonstige Anträge der Vereinsleitung und der einzelnen Mitglieder. Es können nur solche Anträge behandelt werden, die spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Vereinsleitung eingebracht werden.
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung den Mitgliedern zugehen bzw. veröffentlicht werden. Abgestimmt kann durch Händeheben oder mittels Stimmzettel (in geheimer Abstimmung) werden. Falls ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung fordert, muss mittels Stimmzettel abgestimmt werden. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Beschlüsse unter Punkt d) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, Beschlüsse unter Punkt e) erfordern eine Vierfünftelmehrheit, darunter der Obmann oder Obmannstellvertreter.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 7 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch das Schiedsgericht endgültig geschlichtet.
Jeder Streitteil hat über Aufforderung des Obmannes binnen 14 Tagen aus den der Vereinsleitung nicht angehörenden ordentlichen oder Ehrenmitgliedern je einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Zu einem säumigen Streitteil bestellt die Vereinsleitung den Schiedsrichter.
Die zwei Schiedsrichter wählen aus den der Vereinsleitung nicht angehörenden ordentlichen oder Ehrenmitgliedern einen dritten Schiedsrichter, welcher als Vorsitzender zu fungieren hat. Kommt bei der Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 8 Auflösung
Durch einen Beschluss gemäß § 6 Punkt e) der Statuten geht das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines vorhandene gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines ungeteilt in den Besitz der Pfarrkirche Pottendorf über, welche dieses für gleichartige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
06. Mai 2022